Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TYPOGLYPH Publishing GmbH (nachfolgend Agentur genannt) für Agenturleistungen

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Für alle der Agentur erteilten Aufträge gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Auftraggebers sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widerspricht.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für zukünftige Aufträge.

An Entwürfen und Konzeptionen, Bildern und Zeichnungen, Mustern, Quelldateien, Originalunterlagen und allgemeinen Unterlagen (im Folgenden als Unterlagen bezeichnet) behält sich die Agentur Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur Dritten zugänglich gemacht werden.

Eine Verpflichtung zur Archivierung besteht für die Agentur nicht.

2. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen des Vertrages erstellte Produkte (insbesondere Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Datenträger, Arbeitsblätter usw.) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Urhebergesetz, geschützt sind.

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei Verstoß kann die Agentur gegenüber dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe einfordern.

Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden.

Falls die Vertragsparteien keine besonderen Absprachen getroffen haben, können Art und Umfang der Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprechen.

Die Agentur kann unter Verwendung von gewonnenen Erkenntnissen bei Ausführung des Auftrages Werke ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte entwickeln.

Die vertraglich eingeräumten Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung an die Agentur auf den Vertragspartner/Auftraggeber über. Die Bezahlung eines Präsentationshonoras führt nicht zur Übertragung der Rechte, insbesondere nicht zur Übertragung der Urheber-/Nutzungs- und Eigentumsrechte.

3. VERGÜTUNG
Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.

Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

4. EIGENTUM, RÜCKGABEPFLICHT
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5. HERAUSGABE VON DATEN
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber einen Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

Bekommt der Auftraggeber Dateien und Daten von der Agentur zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.

Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

7. FREIHEIT VON RECHTEN DRITTER
Der Auftraggeber versichert, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Auftraggeber hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist verpflichtet, die Agentur von den Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber in- soweit Weisungen zu erteilen und Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zu verlangen.

Die Agentur ist berechtigt, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Ansprüchen aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, auf eigene Kosten zu führen. Der Auftraggeber wird die Agentur unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls Dritte Ansprüche vorgenannter Art geltend machen.

Die Agentur ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn der Agentur gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Allen Verträgen und Rechnungen liegen die Preise der Agentur zugrunde. Die Preise sind jeweils ohne Mehrwertsteuer angegeben.

Rechnungen der Agentur an den Auftraggeber sind jeweils sofort und ohne Abzüge fällig.

Die Agentur kann monatlich abrechnen.

Der Kunde ist nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der Agentur anerkannt worden sind.

Eine Vergütung bzw. eine Abschlagsrechnung kann von der Agentur an den Auftraggeber gestellt werden, wenn Teillieferungen erbracht bzw. Projekte ausgearbeitet worden sind. Die Abschlagsrechnung beträgt in der Regel die Hälfte der Gesamtvergütung.

9. HAFTUNG
Schadens- und Ersatzansprüche des Vertragspartners (nachfolgend „Schadenersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Ferner nicht, sobald zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen groben Verschuldens wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Vertragslaständerungen zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Agentur verjähren in 1 Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.

10. STÖRUNG IN DER LEISTUNGSERBRINGUNG
Wenn eine Ursache, die die Agentur nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann die Agentur eine angemessene Frist verlangen.

Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und erhöht sich dadurch der Produktionsaufwand, kann die Agentur eine Vergütung dieses Mehraufwandes verlangen.

Druckaufträge haben eine Lieferzeit in der Regel von 5-10 Arbeitstagen nach Erteilung der Druckfreigabe bis zum Eintreffen der Druckunterlagen bei Ihnen im Hause.

11. ABNAHME
Der Auftraggeber wird die Übergabe des Werkes schriftlich bestätigen und nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären. Die Abnahmeprüfung beginnt spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Übergabe des Werkes. Die Abnahmeprüfung dauert höchstens 5 Werktage.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Abschluss der Abnahmeprüfung, schriftlich in Form einer Korrekturliste Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Prüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Prüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten. Mängelrügen, die im Widerspruch zu einer erteilten Druckgenehmigung stehen, können nicht erhoben werden.

Die Agentur wird die Beseitigung der Mängel nach Erhalt der Korrekturliste vornehmen und dem Kunden ein neues Werk zur Überprüfung zusenden. Sind die Mängel beseitigt und keine Neuen hinzugekommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch nach 5 Werktagen, die Abnahme bzw. für nicht wesentliche Abweichungen die Fehlerfreiheit zu erklären. Erklärt der Auftraggeber binnen der vorgenannten Frist weder, dass neue Mängel aufgetreten sind, noch dass er das Werk als vertragsgemäß abnimmt bzw. als fehlerfrei erklärt, so gilt die Abnahme bzw. die Erklärung der Fehlerfreiheit mit Ablauf der Frist als erklärt. Die vorgenannten Fristen gelten auch für den Fall, dass nach Ausführung von Korrekturen neue Mängel aufgetreten sind, die das ursprüngliche Werk nicht enthielt.

Im Allgemeinen wird die vom Auftraggeber bestellte Auflage geliefert, der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Auflage bis zu 10% anzuerkennen und die Mehrlieferung abzunehmen und zu bezahlen.

12. GEWÄHRLEISTUNG
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Anordnungs-, Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich durch Unterschiede im verwendeten Material und durch technische Bedingungen zwischen Entwurf, Reinzeichnung, Drucksatz, Probedruck und Druck ergeben, stellen keinen Mangel dar. Passunterschiede in der Blatthöhe als auch in der Blattbreite bis zu 1 % der Blattgröße, die insbesondere durch Hygroskopizität des Papiers und durch maschinelles Zusammentragen endloser Papierbahnen bedingt sind, lassen sich nicht vermeiden und stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Abweichungen, insbesondere bei Qualität, Stoffzusammenhang, Reißfestigkeit, Papierfarbe, Gewicht etc., lassen sich von den Papierfabriken von Fertigung zu Fertigung nicht vermeiden und stellen keinen Mangel dar. Geschäftsdrucke werden vor dem Versand nicht einzelnen, sondern nur stapelweise geprüft. Gewährleistungsansprüche können deshalb nur erhoben werden, wenn nachweislich mehr als drei Prozent der Auflagen den beanstandeten Mangel aufweisen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme.

Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber der Agentur unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt der Agentur auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigt. Die Agentur ist berechtigt, nachgewiesene Mängel nach eigener Wahl durch Neulieferung oder Nachbesserung zu beseitigen.

Die Agentur beginnt mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen und Informationen. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt die Agentur auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann die Agentur eine Aufwandsentschädigung nach ihren allgemein berechneten Stundensätzen zzgl. notwendiger Auslagen verlangen.

Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung der Agentur das Werk selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Werden erhebliche Mängel von der Agentur nicht innerhalb von 4 Wochen ab Eingang der erforderlichen Unterlagen und Informationen behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach ergebnislosem Fristablauf stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu.

13. ÜBERTRAGBARKEIT DER PFLICHTEN UND RECHTE/RECHTSNACHFOLGE
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen bzw. die Ausübung dieser Rechte und Pflichten Dritten zu überlassen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für etwaige Rechtsnachfolger des Auftraggebers.

14.  FORMVEREINBARUNGEN
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Bedingungen sowie zu dem Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

15. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand München.

16. UNWIRKSAMKEIT
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berücksichtigt.

Beide Parteien verpflichten sich, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung herbeizuführen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der Regelung möglichst nahe kommt.

Stand: September 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TYPOGLYPH Publishing GmbH (nachfolgend Verlag genannt) für Verlagsleistungen

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstiger Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung; Anzeigenaufträge durch eine Agentur werden in deren Namen und auf deren Rechnung angenommen.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

6. Der Verlag behält sich vor, rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen oder Vertretern aufgegeben wurden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

7. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und der einwandfreien Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den beigelegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber das Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung und Verzug sind beschränkt auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag auch bei grober Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist sofort rein netto zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung mit 3% Skontoabzug vereinbart ist.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen laut Preisliste sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Der Verlag liefert einen Anzeigenbeleg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Aus einer Auflagenminderung kann bei Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie

bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 35 v.H.,

bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 25 v.H.,

bei einer Auflage bis zu 200 000 Exemplaren 15 v.H. beträgt.

Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERLAGES

a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

b) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter, Beilagen oder technische Sonderausführungen.

c) Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.

d) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu.

e) Jeglicher Nachlass entfällt bei Konkursen und Zwangsvergleichen.

f) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik usw. entbinden den Verlag von den eingegangenen Verpflichtungen.

g) Der Verlag leistet keine Gewähr bei Verlust einzelner Beilagen auf dem Vertriebsweg.

h) Für Fehler jeder Art aus telefonischen Übermittlungen haftet der Verlag nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

i) Wunschplatzierungen sind nur gültig, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt worden sind.

j) Ein Ausschluss von Mitbewerbern für eine bestimmte Ausgabe oder auf der gleichen Seite kann nicht gewährt werden.

k) Eine Belieferung von 90 Prozent der erreichbaren Haushalte in einem Verteilbezirk gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Briefkästen, die mit einem deutlichen Einwurfverbot für kostenlose Zeitungen gekennzeichnet sind, werden nicht bedient. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Name des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden.

Stand: September 2021